Ergänzungsleistung zur AHV oder IV
Anrecht auf eine Ergänzungsleistung
-haben Personen, welche eine Rente aus der AHV/IV oder
eine Hinterlassenenrente beziehen und sich in der Schweiz aufhalten und das Schweizerbürgerrecht besitzen. Für Ausländer gilt eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens ununterbrochen 10 Jahren. Für Flüchtlinge und Staatenlose gilt eine Aufenthaltsdauer von mindestens ununterbrochen 5 Jahren.
-haben Personen, die ein IV-Taggeld von mindestens 6
Monaten beziehen.
Beim Ausfüllen des Anmeldeformulares sind wir Ihnen gerne behilflich. Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche Belege und Unterlagen dem Ergänzungsleistung zur AHV oder IV
Testen Sie selbst, ob Sie ein Anrecht auf eine Ergänzungsleistung haben. Hier gehts zum Test
Krankheitskosten zur Ergänzungsleistung
Wer eine Ergänzungsleistung ausbezahlt erhält, hat Anrecht auf eine Vergütung der Krankheitskosten. Wir bitten Sie, die Rechnungen der Krankenkasse aufzubewahren und 1 bis 2 pro Jahr bei uns am Schalter abzugeben. Bitte beachten Sie, dass die Rechnungen bzw. Abrechnungen innerhalb von 15 Monaten bei uns abgegeben werden müssen. Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
AHV-Zweigstelle | 034 415 77 00 | ahv-zweigstelle@wynigen.ch |